2 Beschwerdeführer weder im Geschäftsregister des Nachrichtendienstes noch in den kriminalpolizeilichen Datenbanken enthalten sei. Bemerkenswert ist weiter, dass der Vorgesetzte des Beschwerdeführers diesem sein Vertrauen aussprach. 5. Den vorgelegten vorinstanzlichen Akten lassen sich zusammengefasst keinerlei Indizien für über die genannte Verschuldung hinausgehende sicherheitsrelevante Gefahren im Sinne von Art. 20 Abs. 1 BWIS entnehmen. Die Vorinstanz zieht vielmehr ausdrücklich nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer einen ehrenhaften Lebenswandel führt.