Dass sie weitere (negative) sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung, über enge persönliche und/oder familiäre Verhältnisse (beispielsweise mit möglichen Anstiftern zu Geheimnisverrat) des Beschwerdeführers, die die innere oder äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden könnten, erhoben und gefunden hat, bringt die Beschwerdegegnerin nicht vor. Desgleichen beruft sie sich auch nicht auf solche Beziehungen des Beschwerdeführers zum Ausland oder auf Aktivitäten, die auf eine solche Gefährdung schliessen liessen. Sie bringt auch nicht vor, dass andere Erhebungen gemäss Art. 20 Abs. 2 Bst. a bis f BWIS negative Erkenntnisse gebracht hätten.