Aus den erhobenen Daten und der Begründung der negativen Sicherheitsbeurteilung ergibt sich, dass die Vorinstanz sich ausschliesslich auf die sich aus dem Betreibungsregisterauszug ergebenden Schulden abstellt. Dass sie weitere (negative) sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung, über enge persönliche und/oder familiäre Verhältnisse (beispielsweise mit möglichen Anstiftern zu Geheimnisverrat) des Beschwerdeführers, die die innere oder äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden könnten, erhoben und gefunden hat, bringt die Beschwerdegegnerin nicht vor.