12 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Januar 1999 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4), welcher klar festhält: «Bei Bediensteten des Bundes veranlasst die Fachstelle bei der erstmaligen Prüfung eine persönliche Befragung der betroffenen Person». Hinweise darauf, dass die vorliegend angefochtene Sicherheitsprüfung nicht die erste ist, der der Beschwerdeführer unterzogen wurde, finden sich keine in den Akten. 4. Aus den erhobenen Daten und der Begründung der negativen Sicherheitsbeurteilung ergibt sich, dass die Vorinstanz sich ausschliesslich auf die sich aus dem Betreibungsregisterauszug ergebenden Schulden abstellt.