Sie hat Berichte der Bundespolizei/Bundesanwaltschaft, der Kantonspolizei Bern sowie des zuständigen Betreibungsamtes beigezogen. Mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers hat sie auch dessen Vorgesetzten einbezogen. Eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers mit einem entsprechenden Protokoll findet sich nicht in den Akten. Dies entgegen Art. 20 Abs. 2 Bst. f BWIS und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Januar 1999 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4), welcher klar festhält: «Bei Bediensteten des Bundes veranlasst die Fachstelle bei der erstmaligen Prüfung eine persönliche Befragung der betroffenen Person».