3. Gemäss Art. 20 Abs. 1 BWIS werden bei der Sicherheitsprüfung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können. Art. 20 Abs. 2 Bst. a bis f BWIS umschreibt genau, wie und wo die notwendigen Daten erhoben werden können (bzw. dürfen). Die Vorinstanz ist diesem Katalog weitgehend gefolgt. Sie hat Berichte der Bundespolizei/Bundesanwaltschaft, der Kantonspolizei Bern sowie des zuständigen Betreibungsamtes beigezogen.