Die Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen seit Eröffnung der erstinstanzlichen Verfügung - und damit rechtzeitig - bei der zuständigen Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Rekurskommission VBS) erhoben worden. 2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zum Kreis derjenigen Personen zu zählen ist, die einer Personensicherheitsprüfung im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) unterzogen werden können. 3. Gemäss Art.