1 1. Auch wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer lediglich als «bedingtes Sicherheitsrisiko» einstuft, und er «ohne weiteres in der Bundesverwaltung tätig bleiben darf», ist er durch die angefochtene Verfügung klar beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen seit Eröffnung der erstinstanzlichen Verfügung - und damit rechtzeitig - bei der zuständigen Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Rekurskommission VBS) erhoben worden.