{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-12-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-66-24--_2000-12-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005510.pdf?ID=150005510", "Checksum": "b23b8eff0aa68e5b7f7154a925206183"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.24 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 29.12.2000 JAAC 66.24 \r\n\n 2\nBeschwerdeführer weder im Geschäftsregister des Nachrichtendienstes noch\nin den kriminalpolizeilichen Datenbanken enthalten sei. Bemerkenswert ist\nweiter, dass der Vorgesetzte des Beschwerdeführers diesem sein Vertrauen\naussprach.\n5. Den vorgelegten vorinstanzlichen Akten lassen sich zusammengefasst\nkeinerlei Indizien für über die genannte Verschuldung hinausgehende\nsicherheitsrelevante Gefahren im Sinne von Art. 20 Abs. 1 BWIS entnehmen.\nDie Vorinstanz zieht vielmehr ausdrücklich nicht in Zweifel, dass der\nBeschwerdeführer einen ehrenhaften Lebenswandel führt.\n6. Es stellt sich damit die grundsätzliche Frage, ob der Umstand, dass eine\nsicherheitsüberprüfte Person verschuldet ist oder betreibungsrechtliche\nVorgänge aufweist, per se ausreicht, sie als Sicherheitsrisiko zu bezeichnen.\nDiese Frage kann - wie zu zeigen sein wird - im vorliegenden Falle\nebenso offen gelassen werden, wie diejenige, unter welchen Umständen\ngegebenenfalls ein relevantes Sicherheitsrisiko allein auf Grund bestehender\nSchulden anzunehmen sei.\n7. Wenn die Vorinstanz ausführt, es sei nicht von zentraler Bedeutung,\nwoher die Schulden stammen «und dass deshalb in der Risikoverfügung\nvom […] die einzelnen Aspekte nicht explizit aufgeführt werden mussten»,\nso kann dem so nicht beigestimmt werden. Wenn ein Umstand nicht von\nzentraler Bedeutung ist, so ist er noch lange nicht bedeutungslos. Selbstredend\nspielt es für das Risiko der Bestechlichkeit eine Rolle, ob die Schulden durch\nausschweifende Lebensführung (Nachtleben, Alkohol, Sex) entstanden oder\ndurch Schicksalsschläge, die einen - sonst einen ehrenhaften Lebenswandel\nführenden - Bürger treffen. Das Erstere lässt auf einen Charaktermangel\nschliessen, während das Zweite auch charakterfeste Personen treffen kann.\n8. Wenn die Vorinstanz weiter feststellt, hauptsächlich relevant sei die\nHöhe der Schuldsumme, «welche in sich ein Sicherheitsrisiko darstellt», so\nkann dem dem Grundsatze nach beigestimmt werden. Für den konkret zu\ntreffenden Entscheid, ob im Einzelfall ein Sicherheitsrisiko vorliege, hilft\neine solche Feststellung indessen nicht weiter. Zu entscheiden ist, ab welcher\nSchuldenhöhe im konkreten Fall, unter Berücksichtigung aller Umstände,\nein relevantes Sicherheitsrisiko besteht. Von Bedeutung ist dabei nicht nur\ndie absolute Höhe der Schulden. Zu berücksichtigen ist zudem, ob und\ninnert welcher Frist diese durch den Schuldner abgetragen werden können.\nMit anderen Worten: wer hoffnungslos verschuldet ist, wird weit eher als\nSicherheitsrisiko einzustufen sein, als derjenige, der die bestehenden Schulden\ninnert relativ kurzer Zeit abzuzahlen in der Lage ist. Festzuhalten ist im\nvorliegenden Fall, dass die Rekurskommission auf den heutigen Stand der\nSchulden abzustellen hat, d. h. es steht ein Betrag von ungefähr Fr. 20’000.- zur\nDebatte.\n9. Betrachtet man nun die konkrete Lage des Beschwerdeführers, so ergibt\nsich, dass dieser über ein eigenes Monatseinkommen von Fr. 8’400.- netto\nverfügt. Dazu kommt das Einkommen seiner Ehefrau von Fr. 6’000.- pro Monat.\nInsgesamt stehen also Fr. 14’400.- pro Monat zur Verfügung. Kinder sind\nkeine vorhanden. Trotz der hohen Mietkosten (Fr. 2’880.- und Fr. 935.- für\nZweitwohnung am Arbeitsort) ist der Beschwerdeführer - wie er in den letzten\nacht Monaten bewiesen hat - in der Lage, monatlich Fr. 5’000.- Schulden\nzu tilgen. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten neuesten Auszug\n\n3\ngeht - es sei wiederholt - hervor, dass bereits Fr. 40’000.- abbezahlt sind. Die\nverbleibenden Fr. 20’000.- bilden unter den hier vorliegenden Umständen\nkein relevantes Sicherheitsrisiko. Bei gleichbleibenden Rückzahlungsraten\nvon Fr. 5’000.- pro Monat wird der Beschwerdeführer in vier Monaten wieder\nschuldenfrei sein. Die Rekurskommission kann sich im Übrigen der Meinung\nder Vorinstanz nicht anschliessen, dass der Beschwerdeführer erst nach\nvölliger Abtragung der Schulen kein Sicherheitsrisiko mehr darstelle. Dies\nist bereits heute der Fall.\n10. Aus all diesen Gründen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen\nist. Die Verfügung der Vorinstanz vom 8. September 2000, wonach der\nBeschwerdeführer bedingt als Sicherheitsrisiko im Sinne von BWIS und PSPV\nerachtet wurde, ist aufzuheben.\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 66.24 - Entscheid der Rekurskommission VBS, II. Abteilung, vom 29. Dezember\n2000).\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2002\nAnnée\nAnno\n\nBand 66\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 510\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}