Neutralitätsrechtlich war dagegen aber nichts einzuwenden. Heute kommt die Herstellung von Interoperabilität praktisch überhaupt nur noch mit westlichen Staaten in Betracht. Insgesamt kann festgestellt werden, dass die bisherige und die neue Verfassung, abgesehen von den angeführten geringfügigen Ausnahmen, der Herstellung von Interoperabilität keine Hindernisse in den Weg legen. [160] BS 1 7. [161] SR 101. [162] Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 237.