Für die militärische Ausbildung gilt dieselbe Freiheit des neutralen Staates. Gemeinsame Ausbildungsprogramme sind mit der Neutralität ohne weiteres vereinbar. Sogar mit einem kriegführenden Staat ist gemeinsame Ausbildung nicht verboten, doch können hier neutralitätspolitische Erwägungen eine Rolle spielen. Als die Welt in zwei Militärblöcke gespalten war, wurden gelegentlich Bedenken geäussert, dass Waffen und Kriegsmaterial fast ausschliesslich von westlicher Seite bezogen wurden, weil auf diese Weise Interoperabilität nur mit einem der Blöcke ermöglicht worden wäre. Neutralitätsrechtlich war dagegen aber nichts einzuwenden.