Bündnisse sind jedoch nicht schlechthin ausgeschlossen. Art. 8 aBV überträgt dem Bund sogar ausdrücklich das Recht, «Bündnisse und Staatsverträge mit dem Ausland einzugehen». Sie lässt freilich die Frage offen, welche Bündnisse damit gemeint sind. Defensivbündnisse,