b BV, sieht vor, dass der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften Volk und Ständen zur Abstimmung zu unterbreiten ist. Schranken ergeben sich darüber hinaus aus dem Grundsatz der dauernden Neutralität, der in der Verfassung zwar nicht festgelegt ist, aber in seinen Grundzügen als verfassungsimmanent betrachtet werden kann. Das Neutralitätsrecht verbietet es einem neutralen Staat, kriegführende Staaten mit Truppen oder Waffen zu unterstützen. Ein dauernd neutraler Staat soll deshalb keinem Militärbündnis beitreten, das ihn zur Unterstützung anderer Staaten im Kriegsfall verpflichtet. Bündnisse sind jedoch nicht schlechthin ausgeschlossen.