Interoperabilität zur Erfüllung dieser Aufgaben wird von der neuen Verfassung somit vorausgesetzt. Überdies machen die raschen Veränderungen der internationalen Lage es notwendig, sich rechtzeitig auf die verschiedenartigsten Situationen vorzubereiten. Die Bundesverfassung enthält eine einzige Bestimmung, welche der militärischen Zusammenarbeit mit anderen Staaten im Weg stehen kann: Art. 89 Abs. 5 aBV, bzw. Art. 140 Abs. 1 Bst. b BV, sieht vor, dass der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften Volk und Ständen zur Abstimmung zu unterbreiten ist.