Zur wirksamen Bekämpfung solcher Bedrohungen ist internationale Zusammenarbeit im zivilen und militärischen Bereich nötig. Verschiedene der in der neuen Bundesverfassung und im Militärgesetz angeführten Aufgaben der Armee können nur in Zusammenarbeit mit anderen Staaten wirksam duchgeführt werden. Zu ihnen gehören die in Art. 58 Abs. 2 BV angeführten Aufgaben «Kriegsverhinderung», «Erhaltung des Friedens», «Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit» und «Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen». Interoperabilität zur Erfüllung dieser Aufgaben wird von der neuen Verfassung somit vorausgesetzt.