Sie können diese Kompetenzen auch im Fall kriegerischer Ereignisse ausüben, hier freilich unter Vorbehalt abweichender Bundesregelungen. Im Bereich des Schutzes vor den Auswirkungen nichtkriegerischer Katastrophen sind die Kantone voll zuständig, während die Kompetenz des Bundes sich auf die Anordnung subsidiärer Einsätze der Zivilschutzorganisationen beschränkt. 28 V. Interoperabilität