Der Bund kann sie überdies in Nebenpunkten zu ergänzender Rechtsetzung ermächtigen.[242] Dem Bund ist es jedoch gemäss dem geltenden Zivilschutzartikel (aBV und BV) nicht erlaubt, die Regelung der Organisation des Zivilschutzes den Kantonen zu überlassen und sich auf eine Rahmengesetzgebung zu beschränken. - Die Kantone verfügen im Gebiet des Zivilschutzes weiterhin über die ihnen traditionell zustehenden Kompetenzen, wie Feuerwehr, Sanitätsdienst und Polizei. Sie können diese Kompetenzen auch im Fall kriegerischer Ereignisse ausüben, hier freilich unter Vorbehalt abweichender Bundesregelungen.