Dies ergibt sich sowohl daraus, dass diese Gesetzgebungskompetenz als «Bundessache» bezeichnet wird, als auch daraus, dass der Zivilschutzartikel in dieser Absicht angenommen wurde. Die Bundeskompetenz umfasst vor allem die Gesetzgebung über die Organisation des Zivilschutzes, den Einsatz der Zivilschutzorganisationen und die Dienstpflichten. Der Bundesgesetzgeber hat diese Fragen selbst zu regeln, er kann ihre Regelung nicht den Kantonen übertragen. Die Kantone sind in diesem Bereich nur für den Vollzug der Bundesgesetzgebung zuständig.[241] Sie können Bestimmungen über den Vollzug erlassen. Der Bund kann sie überdies in Nebenpunkten zu ergänzender Rechtsetzung ermächtigen.[242]