Die Hilfe des Zivilschutzes im Fall natürlicher oder technischer Katastrophen müsse sich ans Prinzip der Subsidiarität halten, d. h. der Zivilschutz dürfe nur eingreifen, wenn die für diese Hilfe spezialisierten Dienste die Folgen einer Katastrophe nicht allein bewältigen könnten.[241] Aus dem Gesagten dürften sich für die Frage der Qualifikation der Bundeskompetenz im Zivilschutz und der Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen folgende Schlüsse ziehen lassen: - Der Bund hat eine umfassende Kompetenz zur Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen kriegerischer Ereignisse. Er ist überdies verpflichtet, diesen Schutz gesetzlich zu regeln.