das (zivile) Kriegssanitätswesen nicht generell dem Zivilschutzartikel zuzordnen sei.[240] Das dritte Gutachten schliesslich führt aus, der Zivilschutzartikel unterscheide zwischen einer «fonction principale» des Zivilschutzes, nämlich dem Schutz der Bevölkerung im Fall bewaffneter Konflikte, und einer «fonction secondaire», nämlich der Hilfe bei Katastrophen. Die Hilfe des Zivilschutzes im Fall natürlicher oder technischer Katastrophen müsse sich ans Prinzip der Subsidiarität halten, d. h. der Zivilschutz dürfe nur eingreifen, wenn die für diese Hilfe spezialisierten Dienste die Folgen einer Katastrophe nicht allein bewältigen könnten.[241]