Welche Ereignisse als Katastrophen bezeichnet werden müssen, sei Ermessensfrage; zweifellos falle aber auch der Krieg unter den Begriff der Katastrophe.[239] Im zweiten Gutachten wird dargelegt, das Sanitätswesen ausserhalb der Armee und der Zivilschutzorganisationen gehöre zum angestammten kantonalen Kompetenzbereich «öffentliches Gesundheitswesen». Es sei immer davon ausgegangen worden, dass das (zivile) Kriegssanitätswesen nicht generell dem Zivilschutzartikel zuzordnen sei.[240]