27 dritte behandelt die Frage, ob das Zivilschutzgesetz als Zweck des Zivilschutzes den Schutz vor Auswirkungen von Katastrophen und vor Auswirkungen bewaffneter Konflikte einander gleichstellen dürfe.[238] Im ersten dieser Gutachten wird ausgeführt, die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Zivilschutz sei zwar eine ausschliessliche und umfassende, die Kantone verfügten aber unabhängig davon über die «Katastrophenhoheit». Im Fall von Katastrophen seien primär sie zu Massnahmen zuständig. Welche Ereignisse als Katastrophen bezeichnet werden müssen, sei Ermessensfrage; zweifellos falle aber auch der Krieg unter den Begriff der Katastrophe.[239]