22bis Abs. 7 aBV, Art. 61 Abs. 2 BV) wurde als eine Nebenaufgabe betrachtet und ausdrücklich vorgesehen, weil es für unvernünftig gehalten wurde, «auf ihren Einsatz in der Not nur darum zu verzichten, weil diese Not nicht Folge eines kriegerischen Ereignisses ist».[235] Nachdem der Einsatz des Zivilschutzes im Fall von Natur- und technischen Katastrophen allmählich wichtiger geworden ist als jener in bewaffneten Konflikten, ist die These von der Ausschliesslichkeit der Bundeskompetenz zunehmend in Zweifel gezogen worden. Peter Saladin zählte 1986 die Zivilschutzkompetenz nicht mehr zu den ausschliesslichen Bundeskompetenzen.