Auf eine ausschliessliche Bundeskompetenz deutet auch der Ausdruck «Bundessache» im Zivilschutzartikel hin, den die Bundesverfassung üblicherweise für solche Kompetenzen verwendet. Der Einsatz der Zivilschutzorganisationen bei nichtkriegerischen Ereignissen (Art. 22bis Abs. 7 aBV, Art.