Deshalb lag es auch nahe, die Zivilschutzkompetenz des Bundes in gleicher Weise wie die Militärkompetenz als eine ausschliessliche Bundeskompetenz zu konzipieren. Seither wird die Zivilschutzkompetenz in dieser Weise als eine ausschliessliche betrachtet, meist ohne dass dafür eine Begründung gegeben wird.[234] Engler begründet die Ausschliesslichkeit der Bundeskompetenz damit, dass es beim Zivilschutz um die Verteidigung des Staates gehe, zu der nur der Bund in der Lage sei. Auf eine ausschliessliche Bundeskompetenz deutet auch der Ausdruck «Bundessache» im Zivilschutzartikel hin, den die Bundesverfassung üblicherweise für solche Kompetenzen verwendet.