Bei der Ausarbeitung des Zivilschutzartikels führte der Bundesrat 1956 aus, es müssten die geeigneten Organisationen aufgebaut werden, «um den Folgen kriegerischer Einwirkungen auf die schweizerische Bevölkerung und ihre Güter entgegentreten zu können, soweit dies die Aufgaben und Mittel der Armee übersteigt.»[232] Der Bundesrat erachtete es «als gegeben, dem Zivilschutzartikel seinen Platz im Anschluss an die Militärartikel anzuweisen.»[233] Deshalb lag es auch nahe, die Zivilschutzkompetenz des Bundes in gleicher Weise wie die Militärkompetenz als eine ausschliessliche Bundeskompetenz zu konzipieren.