Nur der Bund sei zur Regelung dieser Materie zuständig. Tatsächlich wurde bei der Ausarbeitung und Annahme des Zivilschutzartikels in den 1950er Jahren und in den nachfolgenden Jahrzehnten stillschweigend davon ausgegangen, dass die Kompetenz des Bundes eine ausschliessliche sei. Der Zivilschutz wurde als die zivile Komponente der Landesverteidigung betrachtet. Bei der Ausarbeitung des Zivilschutzartikels führte der Bundesrat 1956 aus, es müssten die geeigneten Organisationen aufgebaut werden, «um den Folgen kriegerischer Einwirkungen auf die schweizerische Bevölkerung und ihre Güter entgegentreten zu können, soweit dies die Aufgaben und Mittel der Armee übersteigt.»[232]