26 punktuelle Unterstützungsmassnahmen bei Ausbildung und Materialeinkauf beschränken.» Es sind Zweifel geäussert worden, ob die vorgeschlagenen Neuerungen mit Art. 22bis aBV (bzw. Art. 61 BV) vereinbar wären. Es wird argumentiert, dieser Artikel übertrage dem Bund eine ausschliessliche, nicht übertragbare Kompetenz (Kompetenz mit ursprünglich derogatorischer Wirkung), welche die Kantone von einer Regelung von vornherein ausschliesst. Nur der Bund sei zur Regelung dieser Materie zuständig.