61 den bisherigen Ausdruck bei. Dies hindert nicht daran, einen umfassenden Bevölkerungsschutz im Rahmen der dem Bund übertragenen Kompetenzen zu verwirklichen. Tatsächlich ist ein solcher im bisherigen und im neuen Verfassungsartikel ausdrücklich vorgesehen. Art. 22bis Abs. 7 aBV spricht vom Einsatz des Zivilschutzes «zur Nothilfe», Art. 61 Abs. 2 BV vom Einsatz «bei Katastrophen und in Notlagen». Die Verwendung des Begriffs «Zivilschutz» in der Verfassung schliesst somit nicht aus, in der künftigen Bundesgesetzgebung den besser passenden Ausdruck «Bevölkerungsschutz» zu verwenden.