63 Abs. 2, wird das Wort «Zivilschutz» nicht verwendet, sondern es wird von «besonderen Organisationen nichtmilitärischen Charakters» gesprochen. Im vorerwähnten Zusatzprotokoll I dagegen wird der Ausdruck «Zivilschutz» als Titel des Kapitels VI (Art. 61-67) des Teils IV verwendet. Da die Zivilschutzorganisationen zunehmend auch bei Naturkatastrophen und anderen nichtkriegerischen Notfällen zum Einsatz kamen, bei denen der zivile Charakter der Organisation keine Rolle spielt, erwies sich der Begriff «Bevölkerungsschutz» als besser geeignet. Die neue Bundesverfassung behält jedoch im Marginale von Art. 61 den bisherigen Ausdruck bei.