22bis Abs. 3 aBV, Art. 61 Abs. 3 BV) beschränke die Kompetenz des Bundes darauf, den Schutzdienst für Männer obligatorisch zu erklären, erlaube aber nicht, Ersatzleistungen für nicht persönlich geleisteten Dienst zu erheben. Auch diese Argumentation wäre verfehlt. Die erwähnte Bestimmung von Abs. 3 über das Obligatorium für Männer war vor allem nötig, um klarzustellen, dass der Gesetzgeber kein Obligatorium für Frauen einführen darf. Eine Verfassungsvorlage, die die Frage der Einführung eines Obligatoriums für Frauen dem Gesetzgeber überlassen wollte, war 1957 von Volk und Ständen verworfen worden.[230]