Die neue Bundesverfassung übernimmt die entsprechenden Bestimmungen, um keinen Zweifel an der Fortgeltung des bisherigen Rechts aufkommen zu lassen. Die vielfältigen politischen Überlegungen, die zur Annahme besonderer Bestimmungen über den Erwerbsausfall Anlass gaben, widerlegen jedoch nicht, dass der Bund die Zuständigkeit zur Regelung der Erwerbsausfallentschädigung und der Ersatzabgabe für nicht persönlich geleistete Dienste aus seiner umfassenden Gesetzgebungskompetenz im Militärwesen und im Zivilschutz ableiten kann. Schliesslich könnte eingewendet werden, Abs. 3 des Zivilschutzartikels der BV (Art. 22bis Abs. 3 aBV, Art.