wäre.[229] Tatsächlich ist die Kompetenz zur Regelung des Erwerbsausfallentschädigung in der Kompetenz zur Gesetzgebung über das Militärwesen und über Zivilschutz mitenthalten. Da im Zeitpunkt der Annahme des Zivilschutzartikels 1959 die Frage der Erwerbsausfallentschädigung für Militärdienstpflichtige in der Verfassung ausdrücklich erwähnt war, war es natürlich, dass für den Zivilschutz eine analoge Bestimmung aufgenommen wurde, obwohl sie rein rechtlich gesehen nicht notwendig gewesen wäre. Die neue Bundesverfassung übernimmt die entsprechenden Bestimmungen, um keinen Zweifel an der Fortgeltung des bisherigen Rechts aufkommen zu lassen.