34ter verankert. Damals wurde die Frage aufgeworfen, ob sich die Kompetenz zur Regelung dieser Frage nicht aus Art. 20 aBV ergebe, der dem Bund die Gesetzgebungskompetenz im Heerwesen übertrug. Der Bundesrat gab aber der Aufnahme einer besonderen Bestimmung den Vorzug, weil der Erwerbsersatz durch besondere Beitragsleistungen finanziert werden sollte. Dennoch wurden in Art. 34ter die Beitragsleistungen nicht ausdrücklich erwähnt, wodurch sich Mahon in seiner Auffassung bestätigt sieht, dass eine besondere Verfassungsgrundlage über Erwerbsausfall nicht nötig wäre.[229]