Analog sollte auch die Ersatzabgabe ausdrücklich in der BV verankert sein. Die ausdrückliche Regelung des Ersatzes des Erwerbsausfalls der Zivilschutzpflichtigen im 1959 angenommenen Artikel über Zivilschutz drängte sich jedoch deshalb auf, weil die BV bereits eine ausdrückliche Bestimmung über den Ersatz des Erwerbsausfalls für Militärdienstpflichtige enthielt (Art. 34ter Abs. 1 Bst. d). Die Erwerbsausfallentschädigung für Militärdienstpflichtige war 1939 durch den Bundesrat aufgrund seiner Kriegsvollmachten eingeführt worden. Anlässlich der Revision der Wirtschaftsartikel der BV 1947 wurde sie in Art. 34ter verankert.