24 Kompetenz zur Gesetzgebung über das Heerwesen (Art. 20 Abs. 1 aBV) ableiten können. Die ausdrückliche Erwähnung des Militärpflichtersatzes erfolgte nur aus Gründen der Klarstellung. Es könnte weiter eingewendet werden, die Bundesverfassung regle in Art. 22bis Abs. 6 aBV bzw. Art. 61 Abs. 4 BV ausdrücklich die Entschädigung für den Erwerbsausfall der Zivilschutzpflichtigen. Analog sollte auch die Ersatzabgabe ausdrücklich in der BV verankert sein.