18 Abs. 4 aBV war in seiner ursprünglichen Fassung entsprechend formuliert. Er lautete: «Der Bund wird über den Militärpflichtersatz einheitliche Bestimmungen aufstellen». Diese Bestimmung wurde 1958 im Rahmen der damaligen Finanzordnung neu formuliert, um festzulegen, dass der ganze Ertrag des Militärpflichtersatzes, abgesehen von einer Bezugsprovision der Kantone, dem Bund zufällt.[228] Dadurch verlor sie den ihrer ursprünglichen Zwecksetzung entsprechenden Wortlaut. Rechtlich gesehen hätte der Bund aber die Kompetenz zur Regelung des Militärpflichtersatzes aus der ihm ebenfalls 1874 übertragenen umfassenden