Dieser Argumentation stehen jedoch gewisse Bedenken entgegen. Das wichtigste ergibt sich daraus, dass im Falle des Militärdienstes die Ersatzabgabe für Dienstpflichtige, die nicht persönlich Dienst leisten, in der BV ausdrücklich festgelegt ist (Art. 18 Abs. 4 aBV, Art. 59 Abs. 3 BV). Die Aufnahme dieser Bestimmung über den Militärpflichtersatz in die Bundesverfassung anlässlich der Totalrevision von 1874 erfolgte jedoch deshalb, weil bis 1874 die Regelung der Ersatzabgabe eine kantonale Angelegenheit war und es erwünscht war, klarzustellen, dass sie nunmehr eine eidgenössische Angelegenheit wurde. Art. 18 Abs. 4 aBV war in seiner ursprünglichen Fassung entsprechend formuliert.