Im Fall des Zivilschutzes kann in gleicher Weise angenommen werden, dass der Bund aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz für Zivilschutz für nicht persönlich geleistete Dienste eine Ersatzabgabe erheben darf, um auf diese Weise Rechtsgleichheit zwischen persönlich Dienst Leistenden und Befreiten herzustellen. Auch die Wahlfreiheit zwischen Dienstleistung und Ersatzabgabe sollte möglich sein, sofern sich genügend Personen zur persönlichen Dienstleistung bereit erklären. Dieser Argumentation stehen jedoch gewisse Bedenken entgegen.