8 eine Ersatzabgabe vorgesehen, wenn im Fall einer Rodungsbewilligung keine gleichwertige Ersatzaufforstung festgelegt wird. Auch in diesem Fall wurde die Verfassungsmässigkeit der Ersatzabgabe stillschweigend aus der Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung über den Schutz des Waldes (Art. 24 aBV) hergeleitet.[226] Im Fall des Zivilschutzes kann in gleicher Weise angenommen werden, dass der Bund aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz für Zivilschutz für nicht persönlich geleistete Dienste eine Ersatzabgabe erheben darf, um auf diese Weise Rechtsgleichheit zwischen persönlich Dienst Leistenden und Befreiten herzustellen.