für die sich dadurch Einsparungen ergeben, einen Beitrag an die Erstellung von öffentlichen Zivilschutzbauten zu leisten haben. In der Botschaft vom 25. August 1976 wird diese Bestimmung mit dem Hinweis auf rechtsgleiche Behandlung begründet.[224] Zur Frage der Verfassungsmässigkeit der Ersatzabgabe werden keine Ausführungen gemacht. Die Kompetenz zu ihrer Erhebung wird stillschweigend aus der Kompetenz zur Gesetzgebung im Zivilschutz abgeleitet. - Im Waldgesetz vom 4. Oktober 1991[225] wird in Art. 8 eine Ersatzabgabe vorgesehen, wenn im Fall einer Rodungsbewilligung keine gleichwertige Ersatzaufforstung festgelegt wird.