Zunächst kann davon ausgegangen werden, dass in allen Sachgebieten, in denen der Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz hat, die ihm erlaubt, den Einzelnen Pflichten aufzuerlegen, er auch vorsehen darf, dass Personen, die von der Erfüllung dieser Pflichten befreit werden, eine Ersatzabgabe zu leisten haben. Zwei Beispiele können angeführt werden[222]: - Das Bundesgesetz über bauliche Massnahmen im Zivilschutz (Schutzbautengesetz) vom 4. Oktober 1963[222] sieht in seinem am 10. Juli 1977 eingefügten Art. 2 Abs. 3[223] vor, dass im Fall der Bewilligung von Ausnahmen von der Pflicht zum Bau von Schutzräumen die Hauseigentümer,