Dagegen kann die Zuteilung an den Zivilschutz dann in Frage kommen, wenn sich anlässlich der militärischen Grundausbildung zeigt, dass ein Dienstpflichtiger für den Militärdienst nicht geeignet ist. Es sollte vermieden werden, dass Stellungspflichtige nur deshalb während einer ganz 22 kurzen Dauer zu einem militärischen Dienst aufgeboten werden, damit einer Bestimmung der Bundesverfassung pro forma nachgelebt wird, nicht aber, um einem wirklichen Bedarf zu entsprechen. Zu Abs. 4 der Frage: