In anderen Bereichen kann der Bund, ausser in Notlagen, keine Dienstpflichten auferlegen (dagegen können es die Kantone in einzelnen Bereichen, z. B. Feuerwehrpflicht).[221] Zweitens wäre es verfassungsrechtlich fragwürdig, wenn für gewisse Stellungspflichtige bei der Aushebung vorgesehen würde, dass sie nach einer kurzen militärischen Grundausbildung dem Zivilschutz zugeteilt würden, denn auf diese Weise würde der Militärdienstpflicht nur pro forma Genüge getan. Dagegen kann die Zuteilung an den Zivilschutz dann in Frage kommen, wenn sich anlässlich der militärischen Grundausbildung zeigt, dass ein Dienstpflichtiger für den Militärdienst nicht geeignet ist.