Erstens wäre eine Befreiung Dienstpflichtiger vom Militärdienst unter Auferlegung anderer Dienstpflichten nur zulässig zugunsten des Zivilschutzes. In anderen Bereichen kann der Bund, ausser in Notlagen, keine Dienstpflichten auferlegen (dagegen können es die Kantone in einzelnen Bereichen, z. B. Feuerwehrpflicht).[221] Zweitens wäre es verfassungsrechtlich fragwürdig, wenn für gewisse Stellungspflichtige bei der Aushebung vorgesehen würde, dass sie nach einer kurzen militärischen Grundausbildung dem Zivilschutz zugeteilt würden, denn auf diese Weise würde der Militärdienstpflicht nur pro forma Genüge getan.