Zu den Abs. 2 und 3 der Frage: Zur Frage, ob Militärdienstpflichtige nach der militärischen Grundausbildung vom Militärdienst zugunsten nichtmilitärischer Einsätze befreit werden könnten, ist zweierlei zu bemerken: Erstens wäre eine Befreiung Dienstpflichtiger vom Militärdienst unter Auferlegung anderer Dienstpflichten nur zulässig zugunsten des Zivilschutzes.