Bei einer Militarisierung des Zivilschutzes würde dieser den völkerrechtlichen Schutz vor Angriffen verlieren, der ihm durch Art. 63 Abs. 2 der 4. Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 (4. Genfer Konvention)[220] und Art. 61 ff. des vorerwähnten Zusatzprotokolls I gewährleistet wird. Schliesslich ist auf die in Art. 18 MG vorgesehene «Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten» hinzuweisen. Eine solche Dienstbefreiung erfolgt jedoch nur dann, wenn ein Dienstpflichtiger eine der in Art. 18 angeführten Funktionen innehat oder übernimmt. Er ist bei Ausübung dieser Funktionen nicht «im Rahmen der Militärdienstpflicht» tätig.