b ausdrücklich vor, dass der Schutz, auf den die Zivilschutzorganisationen Anspruch haben, nicht endet, «wenn einige Militärpersonen zivilen Zivilschutzorganisationen zugeteilt werden». Nicht angängig wäre es aber, eine grössere Zahl von Militärdienstpflichtigen dem Zivilschutz zur Verfügung zu stellen, da Armee und Zivilschutz nach Verfassung und Völkerrecht klar voneinander zu trennen sind. Bei einer Militarisierung des Zivilschutzes würde dieser den völkerrechtlichen Schutz vor Angriffen verlieren, der ihm durch Art. 63 Abs. 2 der 4. Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 (4. Genfer Konvention)[220] und Art. 61 ff.