Dass die dem Zivilschutz zur Verfügung Gestellten Angehörige der Armee bleiben, ist angesichts der geringen Zahl solcher Personen nicht zu beanstanden. Zusatzprotokoll I vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte[219] sieht in Art. 65 Abs. 2 Bst. b ausdrücklich vor, dass der Schutz, auf den die Zivilschutzorganisationen Anspruch haben, nicht endet, «wenn einige Militärpersonen zivilen Zivilschutzorganisationen zugeteilt werden».