21 2 Während der Dauer dieser Verwendung leisten sie keinen Militärdienst.» Dieser Artikel wird näher ausgeführt in der Verordnung über die Verwendung von Angehörigen der Armee in zivilen Bereichen der Gesamtverteidigung vom 25. Oktober 1995[218]. Die vorgesehene Zurverfügungstellung darf nur dann erfolgen, wenn Angehörige der Armee eine besondere Eignung als «Vorgesetzte, Spezialisten oder Spezialistinnen» aufweisen. Dass die dem Zivilschutz zur Verfügung Gestellten Angehörige der Armee bleiben, ist angesichts der geringen Zahl solcher Personen nicht zu beanstanden.